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Externe Fachkraft fuer Arbeitssicherheit

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein zentrales Thema für jedes Unternehmen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt dabei eine entscheidende Rolle, um bei der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen, Risiken zu minimieren und die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. In diesem Artikel erfahren Sie, warum die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit für Ihr Unternehmen unverzichtbar ist, welche rechtlichen Grundlagen es gibt, welche Vorteile sie bietet und welche Konsequenzen drohen, wenn Sie auf eine sicherheitstechnische Betreuung verzichten.

Was macht eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?

 

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt Unternehmen dabei, die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und weiterer Vorschriften z.B. von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung einzuhalten. Anders als eine interne Fachkraft ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht fest im Unternehmen angestellt, sondern wird bedarfsweise hinzugezogen. Sie bietet in erster Linie die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 an, kann in Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt aber auch die arbeitsmedizinische Betreuung anbieten, um Arbeitsplätze sicherer und gesünder zu gestalten. Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) attraktiv, da diese oft nicht die Ressourcen haben, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit fest einzustellen. Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Unternehmen dabei, individuelle Lösungen für den Arbeitsschutz zu entwickeln und gesetzliche Anforderungen praxisnah umzusetzen.

Rechtliche Grundlagen für die Beauftragung einer Fachkraft

 

Die rechtliche Grundlage für die Beauftragung findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie in der DGUV Vorschrift 2. Nach § 6 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, um Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu planen und umzusetzen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Pflicht und legt fest, dass Unternehmen je nach Größe, Branche und Gefährdungslage eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine interne Fachkraft einsetzen müssen. Zusätzlich regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Betreuung, die oft in Kombination mit einer sicherheitstechnischen Betreuung angeboten wird. Diese Vorschriften stellen sicher, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren schützen und Unfälle vermeiden.

 
Externe Fachkraft fuer Arbeitssicherheit Ingenieur Fiedler

Vorteile einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Wir bieten Ihnen als Dienstleistung die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit an und stellen somit sicher, dass Ihr Unternehmen von diesen Vorteilen profitieren kann und ein sicheres Arbeitsumfeld geschaffen werden kann.

Welche Betreuungsformen gibt es?

 

Es gibt verschiedene Betreuungsformen, die ein Unternehmen wählen kann. Die Wahl der passenden Form hängt von der Unternehmensgröße, der Branche und den spezifischen Anforderungen ab. Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet folgende Modelle:

1. Grundbetreuung: Diese umfasst die regelmäßige Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes, wie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Sicherheitskonzepten.

2. Betriebsspezifische Betreuung: Hierbei werden zusätzliche Maßnahmen wie die Begleitung von Betriebsbegehungen, die Analyse von Arbeitsunfällen oder die Schulung von Mitarbeitern durch die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt.

Eine detaillierte Übersicht der verschiedenen Betreuungsformen können Sie bei den verschiedenen Berufsgenossenschaften entnehmen.

Konsequenzen bei Nichtbeauftragung

 

Der Verzicht auf eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann schwerwiegende Folgen für Ihr Unternehmen haben:

1. Bußgelder und Haftung: Bei Verstößen gegen das ArbSchG oder die DGUV Vorschrift 2 drohen hohe Geldstrafen. Im Falle von Arbeitsunfällen kann der Arbeitgeber persönlich haftbar gemacht werden.

2. Erhöhte Unfallgefahr: Ohne professionelle Unterstützung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit steigt das Risiko für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

3. Reputationsschaden: Arbeitsunfälle oder Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können das Image Ihres Unternehmens schädigen.

4. Produktivitätsverlust: Häufige Krankheitsausfälle oder Unfälle führen zu Unterbrechungen im Betriebsablauf und erhöhen die Kosten.

Durch eine Beauftragung vermeiden Sie diese Risiken und schaffen ein sicheres, produktives Arbeitsumfeld.

Fazit

 

Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Investition in die Sicherheit, Produktivität und Zukunft Ihres Unternehmens. Durch die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und die Nutzung einer individuellen Betreuungsform können Sie noch mehr davon profitieren. Mit unserem Angebot stehen wir Ihnen mit Fachwissen und Engagement zur Seite, um Ihre Arbeitsplätze noch sicherer zu gestalten.